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  • ab 01.07.2001 (aktuelle Fassung)

§ 34i SchStG

Bibliographie

Titel
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Amtliche Abkürzung
SchStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
305.0.1

(1) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. Eine Erstattung der Kosten der Parteien findet nicht statt. Die Parteien können eine hiervon abweichende Vereinbarung treffen.

(2) Haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, ohne dass darin eine Vereinbarung über die Kostentragung enthalten ist, gelten die Kosten als gegeneinander aufgehoben.