§ 34h SchStG
Bibliographie
- Titel
- Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
- Amtliche Abkürzung
- SchStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 305.0.1
(1) Bleibt der Einigungsversuch erfolglos, ist der antragstellenden Partei hierüber unverzüglich eine Bescheinigung auszustellen (Erfolglosigkeitsbescheinigung).
(2) Die Bescheinigung hat die Namen und die Anschriften der Parteien, eine Angabe des Streitgegenstands, Beginn und Ende des Verfahrens sowie Ort und Zeit der Ausstellung zu enthalten. Im Falle der Erteilung einer Bescheinigung nach § 15a Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung ist dies gesondert zu vermerken.
(3) Das Scheitern eines Einigungsversuchs vor einer anderen Gütestelle im Sinne von § 15a Abs. 3 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung ist durch eine Bescheinigung der jeweiligen Gütestelle nachzuweisen, die den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht.
(4) Eine Bescheinigung ist auch auszustellen, sofern die Schlichtungsperson den Anwendungsbereich nach § 34a für nicht eröffnet oder einen Fall des § 34d Abs. 5 als gegeben erachtet.