§ 34g SchStG
Bibliographie
- Titel
- Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
- Amtliche Abkürzung
- SchStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 305.0.1
(1) Aus dem in der Schlichtungsverhandlung geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt. § 34 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Die Vollstreckungsklausel auf einem vor einer Schlichtungsstelle geschlossenen Vergleich erteilt im Falle des § 34c Abs. 1 die Notarin oder der Notar, ansonsten das Amtsgericht. § 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.