§ 34d SchStG
Bibliographie
- Titel
- Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
- Amtliche Abkürzung
- SchStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 305.0.1
(1) Das Schlichtungsverfahren ist darauf gerichtet, den Rechtsstreit im Wege des Vergleichs beizulegen. Es wird auf Antrag einer Partei eingeleitet. § 22 findet entsprechende Anwendung.
(2) Soweit ein von der antragstellenden Partei zu zahlender Vorschuss (§ 48 Abs. 2) nicht innerhalb der hierfür bestimmten Frist geleistet wird, gilt der Antrag als zurückgenommen. Auf die Folge ist mit Bestimmung der Frist hinzuweisen.
(3) Die Schlichtungspersonen können die Parteien an eine dazu bereite andere Schlichtungsperson nach § 34c Abs. 1 und 2 verweisen, wenn das beantragte Schlichtungsverfahren voraussichtlich nicht binnen einer Frist von drei Monaten durchgeführt werden kann.
(4) Die Schiedsperson kann die Parteien an eine in § 34c Abs. 1 und 2 genannte und dazu bereite Schlichtungsperson verweisen, wenn der Fall rechtlich oder tatsächlich schwierig ist. Für die Verweisung werden Kosten nicht erhoben. Nach Beginn der Schlichtungsverhandlung ist eine Verweisung nur mit Zustimmung der antragstellenden Partei zulässig. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(5) Die Schlichtungspersonen können in Streitigkeiten aus dem Nachbarrecht den Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens ablehnen, wenn der Schwerpunkt im öffentlichen Recht liegt.