SchStG,ST - Schiedsstellen-/Schlichtungsgesetz

Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)

Bibliographie

Titel
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Amtliche Abkürzung
SchStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
305.0.1

In der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2001 (GVBl. LSA S. 214)

Zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. März 2021 (GVBl. LSA S. 88)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Die Schiedsstelle1 bis 12
Zweiter Abschnitt
Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Unterabschnitt 1
Freiwillige außergerichtliche Streitschlichtung13 bis 34
Unterabschnitt 2
Obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung34a bis 34i
Dritter Abschnitt35 bis 39
Vierter Abschnitt
Die Anerkennung weiterer Güterstellen40 bis 45
Fünfter Abschnitt
Kosten46 bis 54
Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften55 bis 58

§§ 1 - 12, Erster Abschnitt - Die Schiedsstelle

§ 1 SchStG

Bibliographie

Titel
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Amtliche Abkürzung
SchStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
305.0.1

(1) Zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens über streitige Rechtsangelegenheiten richtet jede Gemeinde eine oder mehrere Schiedsstellen ein und unterhält sie. Innerhalb eines Amtsgerichtsbezirkes können Gemeinden mit anderen Gemeinden eine gemeinsame Schiedsstelle einrichten. Der Bezirk einer Schiedsstelle soll in der Regel nicht mehr als 35.000 Einwohner umfassen. Die Schiedsstelle führt in ihrer Bezeichnung einen Zusatz, der auf die Gemeinde, die Verbandsgemeinde oder auf den Schiedsstellenbezirk hinweist.

(2) Die Gemeinden erfüllen die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im eigenen Wirkungskreis.

§ 2 SchStG

Bibliographie

Titel
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Amtliche Abkürzung
SchStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
305.0.1

Die Aufgaben der Schiedsstellen werden von einer Schiedsfrau oder einem Schiedsmann (Schiedsperson) wahrgenommen. Die Schiedsperson ist ehrenamtlich tätig.

§ 3 SchStG

Bibliographie

Titel
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Amtliche Abkürzung
SchStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
305.0.1

(1) Die Schiedsperson muss nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Sie soll ihre Wohnung im Schiedsstellenbezirk haben.

(2) In das Amt soll nicht berufen werden, wer bei Beginn der Amtsperiode noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Als Schiedsperson ist ausgeschlossen,

  1. 1.

    wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist,

  2. 2.

    wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,

  3. 3.

    wer in Vermögensverfall geraten ist.

(4) Die Gemeinde und die Leitung des Amtsgerichtes (§ 5 Abs. 1) können personenbezogene Daten der zu wählenden oder zu bestätigenden Personen erheben, soweit dies nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlich ist.