§ 34f SchStG
Bibliographie
- Titel
- Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
- Amtliche Abkürzung
- SchStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 305.0.1
(1) Die Schlichtungsverhandlung findet in der Regel mündlich und nicht öffentlich statt. Sie soll möglichst ohne Unterbrechung zu Ende geführt werden; ein Termin zur Fortsetzung der Verhandlung ist sofort zu bestimmen. In geeigneten Fällen sieht die Schlichtungsperson nach Anhörung der Parteien von einem Termin ab und verfährt schriftlich. Beweise sind nur entsprechend § 30 zu erheben. Im Übrigen wird der Gang des Verfahrens von der Schlichtungsperson nach freiem Ermessen bestimmt.
(2) Über die Schlichtungsverhandlung ist ein Protokoll in deutscher Sprache aufzunehmen. Das Protokoll enthält:
- 1.den Ort und die Zeit der Verhandlung,
- 2.den Namen der Schlichtungsperson nebst der Angabe, ob es sich um eine Schiedsperson, eine Notarin oder einen Notar, eine Notarassessorin oder einen Notarassessor, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt handelt,
- 3.die Namen und Anschriften der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie die Angabe, wie sich diese legitimiert haben,
- 4.eine gedrängte Beschreibung des Streitgegenstandes,
- 5.die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung.
(3) Kommt ein Vergleich zustande, so ist sein Wortlaut zu Protokoll zu nehmen. § 32 findet entsprechende Anwendung.
(4) Die Parteien oder deren Rechtsnachfolgerinnen oder Rechtsnachfolger erhalten auf Verlangen Abschriften oder Ausfertigungen des Protokolls. § 33 findet entsprechende Anwendung. Der Ausfertigungsvermerk einer Schlichtungsstelle nach § 34c Abs. 2 ist anstelle eines Dienstsiegels mit einem anwaltlichen Stempel zu versehen.