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  • ab 28.07.2006 (aktuelle Fassung)

§ 29 BerlBG - Übergangsregelungen

Bibliographie

Titel
Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Amtliche Abkürzung
BerlBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
27-1

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Organe der Anstalten und ihre Amtszeiten bleiben unverändert, soweit sich nicht nachfolgend etwas anderes ergibt.

(2) Die Gewährträgerversammlungen der Anstalten sind innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 14 neu zu bestellen.

(3) Innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entscheidet der Aufsichtsrat über das Fortbestehen des Beirats gemäß § 13.