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§ 16 BerlBG - Gebühren, Beiträge und öffentlich-rechtlicher Kostenersatz oder Tarife und Entgelte der BSR und der BWB

Bibliographie

Titel
Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Amtliche Abkürzung
BerlBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
27-1

(1) Die Anstalten gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 erheben im Bereich ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 und 2 (BSR) oder nach § 3 Absatz 5 (BWB) Gebühren, die dem Äquivalenzprinzip und dem Grundsatz der Gleichbehandlung genügen. Die Gebühren sind jeweils für einen Kalkulationszeitraum von höchstens zwei Geschäftsjahren dergestalt zu bemessen, dass das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten deckt.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Anstalten im Bereich ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 und 2 (BSR) oder nach § 3 Absatz 5 (BWB) privatrechtliche Tarife erheben, die dem Äquivalenzprinzip und dem Grundsatz der Gleichbehandlung genügen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Anstalten können Beiträge für den Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen erheben. Sie können ferner bestimmen, dass ihnen in Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 und 2 (BSR) oder nach § 3 Absatz 5 (BWB) der entstandene Aufwand und die Kosten ersetzt werden (öffentlich-rechtlicher Kostenersatz). Insbesondere können die BWB für den Anschluss an Anlagen der Wasserversorgung und der Entwässerung Beiträge erheben oder bestimmen, dass ihnen der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen ersetzt werden. Der entstandene Aufwand und die Kosten können in der tatsächlich geleisteten Höhe oder nach Einheitssätzen, denen die für Anschlüsse oder Leistungen gleicher Art üblicherweise durchschnittlich erwachsenden Aufwendungen und Kosten zugrunde zu legen sind, ermittelt werden. Die weitere Ausgestaltung der Regelungsinhalte der Sätze 1 bis 4 ist durch Satzung nach § 3 Absatz 6 Nummer 6 zu regeln. In einer solchen Satzung können die BWB auch bestimmen, dass die Haus- oder Grundstücksanschlüsse an Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen zu der öffentlichen Einrichtung oder Anlage gehören. In diesem Fall erfolgt ein Kostenansatz nach Absatz 1 oder 2.

(4) Sofern die Anstalten abweichend von Absatz 3 keine Beiträge erheben oder öffentlich-rechtlichen Kostenersatz geltend machen, können sie für die Leistungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 privatrechtliche Entgelte erheben. Insbesondere können die BWB für die in Absatz 3 Satz 3 beschriebenen Leistungen einmalige Entgelte und Baukostenzuschüsse erheben.

(5) Die Anstalten bestimmen durch Satzung, für welche Leistungen sie Gebühren, Beiträge und öffentlich-rechtlichen Kostenersatz (Absätze 1 und 3) oder privatrechtliche Tarife und Entgelte (Absätze 2 und 4) erheben. Gebühren, Beiträge und öffentlich-rechtlicher Kostenersatz ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(6) Die Gebühren oder privatrechtlichen Tarife können in eine Grund- und Benutzungsgebühr oder in einen Grund- und Arbeitspreis aufgeteilt werden. Die Grundgebühr und der Grundpreis können progressiv und degressiv gestaltet werden. Mengenrabatte auf Benutzungsgebühren und Arbeitspreise sind unzulässig. § 8 Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(7) Kosten sind die bei wirtschaftlicher Betriebsführung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Dazu gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, kalkulatorische Abschreibungen auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten, kalkulatorische Einzelwagnisse, Rückstellungen, eine angemessene kalkulatorische Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals und Aufwendungen für die wirtschaftliche und technische Entwicklung.

(8) Das betriebsnotwendige Kapital besteht aus dem betriebsnotwendigen Vermögen, vermindert um den Anstalten vom Land Berlin zinslos zur Verfügung gestellte Vorauszahlungen und Anzahlungen. Das betriebsnotwendige Vermögen setzt sich zusammen aus den Teilen des Anlage- und Umlaufvermögens, die dem Betriebszweck dienen. Der Berechnung des betriebsnotwendigen Vermögens sind grundsätzlich die bilanziellen Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich der nicht indexierten Abschreibungen zugrunde zu legen; die nähere Bestimmung der bei der Berechnung des betriebsnotwendigen Kapitals zu berücksichtigenden Berechnungskriterien ergibt sich aus der nach Absatz 12 zu erlassenden Rechtsverordnung.

(9) Das betriebsnotwendige Kapital ist jährlich durch einen von dem Senat festzulegenden Zinssatz angemessen kalkulatorisch zu verzinsen. Die Höhe des nach Satz 1 festzulegenden Zinssatzes entspricht mindestens der durchschnittlichen Rendite zehnjähriger deutscher Bundesanleihen bezogen auf den Betrachtungszeitraum der abgeschlossenen 20 Jahre, die dem jeweils nach Absatz 1 Satz 2 gewählten Kalkulationszeitraum zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 22 Absatz 2 vorausgehen. Bei der Festlegung des Zinssatzes hat der Senat die Durchschnittsrendite konservativer Vermögensanlagen in einem langfristigen, mindestens zehnjährigen, dem Kalkulationszeitraum zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 22 Absatz 2 vorausgehenden Betrachtungszeitraum zugrunde zu legen, wobei abgeschlossene Jahre zu betrachten sind.

(10) Kostenüber- und Kostenunterdeckungen werden durch eine Nachkalkulation für den dem laufenden Kalkulationszeitraum vorangehenden Kalkulationszeitraum ermittelt. Damit werden etwaige Abweichungen von den zum Zeitpunkt der Gebühren- oder Tarifgenehmigung angenommenen Kosten ermittelt. Die Leistungsnehmenden dürfen nur mit den tatsächlich entstandenen Kosten belastet werden. Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes sind innerhalb von zwei Kalkulationszeiträumen nach Absatz 1 Satz 2 auszugleichen. Die Regelungsinhalte der Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn sich zwischen Vor- und Nachkalkulation die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses in seiner Rechtsnatur ändert. Die Verzinsung erfolgt gemäß § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Kostenunterdeckungen sind ebenfalls innerhalb von zwei Kalkulationszeiträumen auszugleichen.

(11) Werden Gebühren oder Beiträge nach den Absätzen 1 und 3 erhoben oder öffentlich-rechtlicher Kostenersatz nach Absatz 3 geltend gemacht, sind insoweit die Vorschriften der §§ 3 Absatz 1, 9, 12 Absatz 2, 13, 14, 16, 17, 19 Satz 1, 20 und 21 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 2019 (GVBl. S. 284) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anwendbar, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Gesetze besondere Vorschriften enthalten. Die Anstalten können neben den Gebühren nach Absatz 1 auch Verwaltungsgebühren für die Vornahme von einzelnen Amtshandlungen nach § 2 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge erheben. Näheres regeln die Anstalten durch Satzung nach § 3 Absatz 6 Nummer 6. Im Übrigen ist das Gesetz über Gebühren und Beiträge nicht anwendbar. Für Gebühren, Beiträge und öffentlich-rechtlichen Kostenersatz gelten im Übrigen die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Gesetze besondere Vorschriften enthalten:

  1. a)

    über die Verzinsung und die Säumniszuschläge die §§ 233, 234 Absatz 1 und 2 und § 236 Absatz 1, 2, 3 und 5 in der Weise, dass in § 236 Absatz 3 an die Stelle der Wörter "§ 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung" die Wörter "§ 155 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung" treten, § 237 Absatz 1, 2 und 4 in der Weise, dass jeweils an die Stelle des Wortes "Einspruch" das Wort "Widerspruch" und an die Stelle des Wortes "Einspruchsentscheidung" das Wort "Widerspruchsbescheid" tritt und in Absatz 4 die Wörter "und 3 gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt werden sowie die §§ 238 bis 240 mit der Maßgabe, dass die Höhe der Zinsen abweichend von § 238 Absatz 1 Satz 1 zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich beträgt,

  2. b)

    weiterhin die §§ 99,122, 224 und 226.

Es kann davon abgesehen werden, Gebühren und öffentlich-rechtlichen Kostenersatz festzusetzen, zu erheben, nachzufordern oder zu erstatten, wenn der Betrag weniger als 15 Euro beträgt. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin in der jeweils geltenden Fassung sowie das Straßenreinigungsgesetz vom 19. Dezember 1978 (GVBl. S. 2501), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GVBl. S. 1444) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(12) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in den Absätzen 1 und 2 sowie 8 bis 10 genannten, bei der Gebühren- oder Tarifkalkulation zu beachtenden Kriterien sowie den Zinssatz gemäß Absatz 9 zu bestimmen. Ferner kann der Senat durch Rechtsverordnung weitere Regelungen, insbesondere zum Bemessungsmaßstab, zur Ermittlung der abgabenrechtlich relevanten Flächen und der Bebaubarkeit des Grundstücks, zur Feststellung des Abgabenschuldners, zur Erhebung und Kalkulation der Abgaben sowie zur Erhebung von Beiträgen und öffentlich-rechtlichem Kostenersatz nach Absatz 3 festlegen.

(13) Werden Gebühren oder Beiträge nach den Absätzen 1 und 3 erhoben oder wird öffentlich-rechtlicher Kostenersatz nach Absatz 3 geltend gemacht, ist die jeweilige Anstalt, die den Bescheid erlässt, Widerspruchsbehörde. Die jeweilige Anstalt legt fest, welche Stelle der Anstalt die Aufgabe der Widerspruchsbehörde wahrnimmt. Für das Vollstreckungsverfahren gilt § 8 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(14) Verwaltungsakte über Gebühren, Beiträge und öffentlich-rechtlichen Kostenersatz sowie sonstige Verwaltungsakte werden schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Bescheidempfangende dies unverzüglich verlangt. Die jeweilige Anstalt kann mit dem Bescheidempfangenden vereinbaren, dass Daten sowohl in einem gängigen menschenlesbaren Datenformat (z. B. als PDF-Datei - Portable Document Format -) als auch in einem gängigen strukturierten elektronischen Datenformat (z. B. XML-Format) übermittelt werden, wobei für die Bekanntgabe die Bescheidübermittlung in einem menschenlesbaren Datenformat maßgeblich ist. Ferner kann die jeweilige Anstalt mit Zustimmung des jeweiligen Bescheidempfangenden den Bescheid in einem menschenlesbaren Datenformat (z. B. als PDF-Datei per E- Mail) an den Bescheidempfangenden übermitteln und hierdurch bekanntgeben. Für die Bekanntgabe des Bescheids durch elektronische Übermittlung gilt § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Alternativ kann der Bescheid in einem menschenlesbaren Datenformat auch auf einer elektronischen Plattform zum Abruf bereitgestellt werden. Für die Bekanntgabe des Bescheids bei einem Abruf über öffentlich zugängliche Netze gilt § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit § 41 Absatz 2a Satz 3 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Weiter sind die §§ 87a, 122a Absatz 1 bis 3 und 157 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Satzung der jeweiligen Anstalt davon abweichende Regelungen getroffen werden. Sofern der Leistungsnehmende nicht ausdrücklich widerspricht, gelten von diesem erteilte SEPA-Lastschriftmandate uneingeschränkt für den Fall fort, dass sich die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses in seiner Rechtsnatur ändert.

(15) Die Anstalten können durch Satzung bestimmen, dass die Ermittlung von Berechnungsgrundlagen, die Abgabenberechnung, die Ausfertigung und Versendung von Abgabebescheiden sowie die Entgegennahme der zu entrichtenden Abgaben von damit beauftragten Dritten wahrgenommen werden. Sie können sich zur Erledigung der in Satz 1 genannten Aufgaben auch automatisierter Datenverarbeitungsanlagen Dritter bedienen. § 24 bleibt unberührt.

(16) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BWB sind berechtigt, Grundstücke zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 5, einschließlich der Ermittlung öffentlicher Abgaben, zu betreten. Gleiches gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BSR zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 3, einschließlich der Ermittlung öffentlicher Abgaben. Näheres regeln die Anstalten durch Satzung nach § 3 Absatz 6 Nummer 6. Soweit hierdurch die Grundrechte nach Artikel 13 und 14 des Grundgesetzes berührt werden, werden diese Grundrechte eingeschränkt.