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  • ab 28.07.2006 (aktuelle Fassung)

§ 5 BerlBG - Gewährträger

Bibliographie

Titel
Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Amtliche Abkürzung
BerlBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
27-1

Gewährträger der Anstalten ist das Land Berlin. Das Land haftet uneingeschränkt für die Verbindlichkeiten der Anstalten, soweit nicht Befriedigung aus dem Vermögen der Anstalten zu erlangen ist. Das Land Berlin gewährt Ausgleich, soweit die Anstalten aus eigener Kraft zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht in der Lage sind.