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  • ab 28.07.2006 (aktuelle Fassung)

§ 21 BerlBG - Rechtsaufsicht

Bibliographie

Titel
Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Amtliche Abkürzung
BerlBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
27-1

Die Rechtsaufsicht über die in § 1 genannten Anstalten übt die gemäß Geschäftsverteilung des Senats hierfür zuständige Senatsverwaltung aus. Zuständige Rechtsaufsichtsbehörde für die Einhaltung des Wasserhaushaltsgesetzes, des Berliner Wassergesetzes sowie der Rechtsvorschriften, die auf Grund dieser Gesetze erlassen werden, ist die für Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung.