§ 6 BerlBG - Organe und fakultativer Beirat
Bibliographie
- Titel
- Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 27-1
(1) Die Organe der Anstalten sind
- 1.der Vorstand,
- 2.der Aufsichtsrat und
- 3.die Gewährträgerversammlung.
(2) Es kann ein Beirat gebildet werden.