§ 8 GnadG - Widerruf
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Gnadengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- GnadG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 313-1
(1) Ein Gnadenerweis kann widerrufen werden
- 1.
bei Strafaussetzung nach § 7 Abs. 1, wenn die oder der Verurteilte in der Bewährungszeit
- a)
erneut straffällig geworden ist oder
- b)
gröblich oder beharrlich gegen Auflagen oder Weisungen verstoßen, insbesondere sich der Bewährungshilfe entzogen hat;
- 2.
in anderen Fällen, wenn
- a)
die einem Gnadenerweis beigefügten Auflagen nach § 7 Abs. 3 beharrlich nicht erfüllt worden sind oder
- b)
die Voraussetzungen eines vorbehaltenen Widerrufs eingetreten sind.
(2) Statt eines Widerrufs können weitere Auflagen oder Weisungen erteilt werden, sofern dies ausreichend erscheint. Bei Strafaussetzung kann auch die Bewährungszeit verlängert werden.
(3) Wird eine Strafaussetzung widerrufen, gilt § 56f Abs. 3 des Strafgesetzbuches entsprechend. Wird sie nicht widerrufen, ist die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit endgültig zu erlassen.