§ 2 GnadG - Umfang des Begnadigungsrechts
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Gnadengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- GnadG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 313-1
(1) Das Begnadigungsrecht verleiht insbesondere die Befugnis, die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Rechtsfolgen je nach ihrer Eigenart zu beseitigen oder zu erlassen, zu ermäßigen oder sonst zu mildern, umzuwandeln, ihre Vollstreckung oder ihre Rechtswirksamkeit aufzuschieben, zu unterbrechen oder auf Dauer auszusetzen.
(2) Ein Recht auf einen Gnadenerweis besteht nicht.