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  • ab 01.04.1994 (aktuelle Fassung)

§ 9 GnadG - Rücknahme

Bibliographie

Titel
Saarländisches Gnadengesetz
Redaktionelle Abkürzung
GnadG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
313-1

(1) Ein Gnadenerweis kann zurückgenommen werden, wenn nachträglich Tatsachen oder Umstände bekannt werden, die bei Würdigung des Wesens eines Gnadenerweises zu seiner Versagung geführt hätten.

(2) § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.