§ 9 GnadG - Rücknahme
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Gnadengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- GnadG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 313-1
(1) Ein Gnadenerweis kann zurückgenommen werden, wenn nachträglich Tatsachen oder Umstände bekannt werden, die bei Würdigung des Wesens eines Gnadenerweises zu seiner Versagung geführt hätten.
(2) § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.