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§ 13 GnadG - Vernichtung der Gnadenakten

Bibliographie

Titel
Saarländisches Gnadengesetz
Redaktionelle Abkürzung
GnadG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
313-1

(1) Im Falle eines Gnadenerweises sind die Gnadenakten zu vernichten

  1. 1.
    wenn auf Grund dieser Entscheidung die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Rechtsfolgen beseitigt sind,
    nach der Bekanntgabe des Gnadenerweises;
  2. 2.
    wenn die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Rechtsfolgen nicht vollständig beseitigt sind,
    mit ihrer Beseitigung.

Entsprechendes gilt für die Löschung personenbezogener Daten, die aus Anlass des Gnadenverfahrens erfasst worden sind.

(2) Wird ein Gnadenerweis abgelehnt, sind zwei Jahre nach dieser Entscheidung

  1. 1.
    die Gnadenakten zu vernichten,
  2. 2.
    personenbezogene Daten zu löschen, die aus Anlass das Gnadenverfahrens erfasst worden sind.

(3) § 32 des Gesetzes zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe bleibt unberührt.