§ 7 GnadG - Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Gnadengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- GnadG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 313-1
(1) Wird eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe im Gnadenwege ausgesetzt, ist von der zuständigen Behörde eine Bewährungszeit zu bestimmen. Sie soll bei Freiheitsstrafen fünf Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten. Bei Geldstrafen soll sie zwei Jahre nicht überschreiten.
(2) Für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit können Auflagen oder Weisungen erteilt werden; insbesondere kann eine Unterstellung unter Bewährungshilfe angeordnet werden. Für die Wahrnehmung dieser Aufgabe gilt § 8 des Gesetzes zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe entsprechend.
(3) Auch in den übrigen Fällen des § 1 Abs. 1 können einem Gnadenerweis Nebenbestimmungen beigefügt werden, insbesondere solche, die ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorschreiben (Auflagen).