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  • ab 01.04.1994 (aktuelle Fassung)

§ 14 GnadG - Kostenfreiheit

Bibliographie

Titel
Saarländisches Gnadengesetz
Redaktionelle Abkürzung
GnadG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
313-1

Das Gnadenverfahren ist kostenfrei.
Notwendige Auslagen, insbesondere die Gebühren und Auslagen einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwalts oder einer sonst zur beruf- oder geschäftsmäßigen Vertretung in Rechtsangelegenheiten befugten Person, werden nicht erstattet.