§ 11 JAPO M-V - Pflichtfächer
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- JAPO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 306-1-5
(1) Pflichtfächer der Pflichtfachprüfung sind das Zivil-, das Straf- und das Öffentliche Recht. Rechtsgestaltende und rechtsberatende Fragestellungen sind dabei angemessen zu berücksichtigen.
(2) Der Prüfungsstoff der Pflichtfächer umfasst:
- 1.
Zivilrecht:
- a)
aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Grundlagen des Privatrechts und Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches mit Ausnahme des Abschnitts 1 Titel 2 Untertitel 2 (Stiftungen),
der allgemeine Teil des Schuldrechts (Buch 2 Abschnitte 1 bis 7) mit Ausnahme der Vorschriften über die Draufgabe (§§ 336 bis 338 BGB),
der besondere Teil des Schuldrechts (Buch 2 Abschnitt 8) mit Ausnahme von Titel 2 (§§ 481 bis 487 BGB), Titel 3 Untertitel 2 bis 4 (§§ 506 bis 511 BGB), Titel 5 Untertitel 5 (§§ 585 bis 597 BGB), Titel 7 (§§ 607 bis 609 BGB), Titel 8 Untertitel 2 (§§ 630a bis 630h BGB), Titel 9 Untertitel 2 bis 4 (§§ 650p bis 651y BGB), Titel 11 (§§ 657 bis 661a BGB), Titel 12 Untertitel 3 (§§ 675c bis 676c BGB), Titel 15 (§§ 701 bis 704 BGB), Titel 18 (§§ 759 bis 761 BGB), Titel 19 (§§ 762 bis 764 BGB) und Titel 25 (§§ 809 bis 811 BGB),
aus dem Sachenrecht (Buch 3) die Abschnitte 1 bis 4 (§§ 854 bis 1093 BGB), Abschnitt 7 mit Ausnahme von Titel 2 Untertitel 2 (§§ 1199 bis 1203 BGB), Abschnitt 8 Titel 1 (§§ 1204 bis 1259 BGB),
aus dem Familienrecht (Buch 4) jeweils in Grundzügen: die Vorschriften über die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen mit Ausnahme der Vorschriften zum Getrenntleben (§§ 1353 bis 1360b BGB), das gesetzliche Güterrecht (§§ 1363 bis 1390 BGB), die allgemeinen Vorschriften zu Gütertrennung und Gütergemeinschaft (§§ 1408 bis 1421 BGB), die allgemeinen Vorschriften zur Verwandtschaft (§§ 1589 bis 1590 BGB) sowie aus dem Recht der elterlichen Sorge die Vorschriften über die Vertretung des Kindes und die Beschränkung der elterlichen Haftung (§§ 1629,1664 BGB),
aus dem Erbrecht (Buch 5) jeweils in Grundzügen: der Abschnitt 1 (Erbfolge, §§ 1922 bis 1941 BGB), Abschnitt 2 Titel 1 (Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, §§ 1942 bis 1959 BGB), Titel 2 Untertitel 1 (Nachlassverbindlichkeiten, §§ 1967 bis 1969 BGB), Titel 3 (Erbschaftsanspruch, §§ 2018 bis 2031 BGB), Titel 4 (Mehrheit von Erben) mit Ausnahme der Vorschriften über die Haftungsbeschränkung der Miterben (§§ 2032 bis 2060 BGB), Abschnitt 3 (Testament, §§ 2064 bis 2272 BGB) mit Ausnahme der Vorschriften über den Testamentsvollstrecker (§§ 2197 bis 2228 BGB), Abschnitt 4 (Erbvertrag, §§ 2274 bis 2302 BGB), Abschnitt 5 (Pflichtteil, §§ 2303 bis 2338 BGB), aus dem Abschnitt 8 (Erbschein) die Wirkungen des Erbscheins (§§ 2365, 2366 BGB);
- b)
aus dem Straßenverkehrsgesetz in Grundzügen der Abschnitt II (Haftpflicht);
- c)
aus dem Handelsgesetzbuch jeweils in Grundzügen: aus dem Ersten Buch (Handelsstand) die Vorschriften über Kaufleute (§§ 1 bis 7 HGB), die Publizität des Handelsregisters (§ 15 HGB), die Handelsfirma mit Ausnahme des Eintragungsverfahrens (§§ 17 bis 37a HGB), die Prokura und die Handlungsvollmacht (§§ 48 bis 58 HGB), aus dem Vierten Buch (Handelsgeschäfte) die allgemeinen Vorschriften (§§ 343 bis 372 HGB) mit Ausnahme der Vorschriften über Kontokorrent (§§ 355 bis 357 HGB) und kaufmännische Orderpapiere (§§ 363 bis 365 HGB), der Handelskauf (§§ 373 bis 382 HGB);
- d)
aus dem Gesellschaftsrecht jeweils in Grundzügen: das Recht der offenen Handelsgesellschaft (§§ 105 bis 160 HGB), der Kommanditgesellschaft (§§ 161 bis 177a HGB), der Partnerschaftsgesellschaft (PartGG) sowie hinsichtlich der Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Vorschriften über deren Errichtung (§§ 1 bis 12 GmbHG) sowie ihre Vertretung und Geschäftsführung (§§ 35 bis 52 GmbHG);
- e)
aus dem Arbeitsrecht jeweils in Grundzügen: Begründung, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Leistungsstörungen und Haftungen im Arbeitsverhältnis;
- f)
aus dem Zivilprozessrecht jeweils in Grundzügen: die Vorschriften über gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen einschließlich des Instanzenzugs, die zivilprozessualen Verfahrensgrundsätze, die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren im ersten Rechtszug, über einstweiligen Rechtsschutz sowie aus dem Recht der Zwangsvollstreckung die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen, die Arten der Zwangsvollstreckung sowie die Vollstreckungsabwehr- und die Drittwiderspruchsklage;
- 2.
Strafrecht:
- a)
Allgemeiner Teil des Strafrechts mit Ausnahme der §§ 45 bis 51 StGB (Nebenfolgen und Strafbemessung), der §§ 56 bis 68g StGB (Strafaussetzung zur Bewährung, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Absehen von Strafe, Maßregeln der Besserung und Sicherung, freiheitsentziehende Maßregeln, Führungsaufsicht), der §§ 70 bis 76b StGB (Berufsverbot und Einziehung) und der §§ 79 bis 79b StGB (Vollstreckungsverjährung);
- b)
aus dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuches:
aus dem Sechsten Abschnitt (Widerstand gegen die Staatsgewalt) nur die §§ 113 bis 115 StGB,
aus dem Siebten Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung) nur die §§ 123, 142 und 145d StGB,
der Neunte Abschnitt (Falsche uneidliche Aussage und Meineid), §§ 153 bis 162 StGB,
aus dem Zehnten Abschnitt (Falsche Verdächtigung) nur § 164 StGB,
der Vierzehnte Abschnitt (Beleidigung), §§ 185 bis 200 StGB, - aus dem Sechzehnten Abschnitt (Straftaten gegen das Leben) nur die §§ 211 bis 216, 221 und 222 StGB,
der Siebzehnte Abschnitt (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit), §§ 223 bis 231 StGB,
aus dem Achtzehnten Abschnitt (Straftaten gegen die persönliche Freiheit) nur die §§ 238 bis 239b, 240 und 241 StGB,
der Neunzehnte Abschnitt (Diebstahl und Unterschlagung), §§ 242 bis 248c StGB,
der Zwanzigste Abschnitt (Raub und Erpressung), §§ 249 bis 256 StGB,
aus dem Einundzwanzigsten Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei) nur die §§ 257 bis 259 StGB,
aus dem Zweiundzwanzigsten Abschnitt (Betrug und Untreue) nur die §§ 263, 263a, 265, 265a, 266 und 266b StGB,
aus dem Dreiundzwanzigsten Abschnitt (Urkundenfälschung) nur die §§ 267 bis 271 und 274 StGB,
aus dem Siebenundzwanzigsten Abschnitt (Sachbeschädigung) nur die §§ 303, 303c und 304 StGB,
aus dem Achtundzwanzigsten Abschnitt (Gemeingefährliche Straftaten) nur die §§ 306 bis 306e, 315 bis 316a, 323a und 323c StGB;
- c)
aus dem Strafverfahrensrecht jeweils in Grundzügen: die Vorschriften über gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen einschließlich des Instanzenzugs, die strafprozessualen Verfahrensgrundsätze, aus der Strafprozessordnung das Erste Buch (Allgemeine Vorschriften) und das Zweite Buch (Verfahren im ersten Rechtszug);
- 3.
Öffentliches Recht:
- a)
das Staats- und Verfassungsrecht mit Ausnahme der Regelungen des Grundgesetzes zum Gesetzgebungsnotstand und zur Abwehr von Gefahren für den Bestand des Bundes (Artikel 81 und 91 GG), zum Finanzwesen (Artikel 104a bis 115 GG) und zum Verteidigungsfall (Artikel 115a bis 115l GG);
- b)
das Verfassungsprozessrecht: jeweils in Grundzügen aus dem Gesetz über das Bundesverfassungsgericht der Erste Abschnitt des II. Teils (Allgemeine Verfahrensvorschriften) sowie aus dem III. Teil (Einzelne Verfahrensarten) der Sechste Abschnitt (Organstreitverfahren), der Siebte Abschnitt (Bund-Länder-Streitigkeit), der Zehnte Abschnitt (Abstrakte Normenkontrolle), der Elfte Abschnitt (Konkrete Normenkontrolle) sowie der Fünfzehnte Abschnitt (Verfassungsbeschwerde);
- c)
Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht mit Ausnahme der förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 63 ff. VwVfG), Verwaltungszustellungsrecht; jeweils in Grundzügen das Recht der öffentlichen Ersatz- und Entschädigungsleistungen sowie das Verwaltungsvollstreckungsrecht;
- d)
aus dem besonderen Verwaltungsrecht:
das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht sowie in Grundzügen das Versammlungsrecht,
das Kommunalrecht mit Ausnahme des Kommunalwahlrechts, des kommunalen Abgabenrechts und des kommunalen Haushaltsrechts,
aus dem Bauplanungsrecht jeweils in Grundzügen folgende Teile des Baugesetzbuches: aus dem Ersten Kapitel der Erste Teil (Bauleitplanung, §§ 1 bis 13b BauGB), aus dem Zweiten Teil (Sicherung der Bauleitplanung) der Erste Abschnitt (§§ 14 bis 18 BauGB), aus dem Dritten Teil (Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung) der Erste Abschnitt (§§ 29 bis 38 BauGB) und aus dem Dritten Kapitel der Dritte Abschnitt (Verwaltungsverfahren, §§ 207 bis 213 BauGB) sowie der Vierte Abschnitt (Planerhaltung, §§ 214 bis 216 BauGB); zudem aus der Baunutzungsverordnung der Erste Abschnitt (Art der baulichen Nutzung), der Zweite Abschnitt (Maß der baulichen Nutzung) und der Dritte Abschnitt (Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche),
aus dem Bauordnungsrecht in Grundzügen folgende Teile der Landesbauordnung Mecklenburg- Vorpommern: Teil 1 (Allgemeine Vorschriften), Teil 2 (Das Grundstück und seine Bebauung), Teil 3 Abschnitt 1 (Gestaltung) und Teil 5 (Bauaufsichtsbehörden, Verfahren);
- e)
aus dem Recht der Europäischen Union jeweils in Grundzügen: Entwicklung, Organe und Kompetenzen sowie Handlungsformen der Europäischen Union; Rechtsquellen des Unionsrechts; Verhältnis des Unionsrechts zum nationalen Recht sowie Umsetzung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten; Grundfreiheiten; Grundrechte und rechtsstaatliche Verfahrensgarantien; aus dem Rechtsschutzsystem des Unionsrechts: Vorabentscheidungsverfahren, Vertragsverletzungsverfahren;
- f)
aus dem Verwaltungsprozessrecht jeweils in Grundzügen: Verfahrensgrundsätze, Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs, Sachentscheidungsvoraussetzungen, Arten und Wirkungen von Klagen und gerichtlichen Entscheidungen, Instanzenzug und Arten der Rechtsmittel, vorläufiger Rechtsschutz, Vorverfahren.
(3) Zu den Pflichtfächern gehören ihre europarechtlichen Bezüge sowie ihre Bezüge zu Grundlagenfächern.
(4) Soweit Rechtsgebiete in den Grundzügen Gegenstand des Prüfungsstoffes sind, wird die Kenntnis der Systematik, der wesentlichen Normen und Rechtsinstitute, des Regelungsgehalts sowie von Sinn, Zweck, Struktur und Bedeutung im Gesamtzusammenhang verlangt. Detailkenntnisse dürfen nicht vorausgesetzt werden.
(5) Andere als die in Absatz 2 genannten Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit den Pflichtfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.