§ 24 JAPO M-V - Niederschrift
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- JAPO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 306-1-5
(1) Über den Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgehalten werden:
- 1.
die Besetzung des Prüfungsausschusses und die Namen der Prüflinge,
- 2.
die Bewertung der schriftlichen Arbeiten,
- 3.
die Gegenstände und Einzelergebnisse der mündlichen Prüfung,
- 4.
die Durchschnittspunktzahl, Abweichungen nach § 22 Absatz 3 Satz 2 und deren Begründung sowie die Endpunktzahl,
- 5.
der Vorschlag zur Festlegung von Auflagen im Falle des Nichtbestehens gemäß § 25 Absatz 4 Satz 2.
(2) Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Niederschrift und Unterschrift können auch durch elektronischen Schriftformersatz erfolgen.