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§ 11 JAPO M-V - Pflichtfächer

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Amtliche Abkürzung
JAPO M-V
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
306-1-5

(1) Pflichtfächer der Pflichtfachprüfung sind das Zivil-, das Straf- und das Öffentliche Recht. Rechtsgestaltende und rechtsberatende Fragestellungen sind dabei angemessen zu berücksichtigen.

(2) Der Prüfungsstoff der Pflichtfächer umfasst:

  1. 1.

    Zivilrecht:

    1. a)

      Aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

    2. b)
    3. c)

      aus dem Handelsrecht in Grundzügen:

      Kaufleute, Publizität des Handelsregisters, Handelsfirma, Prokura und Handelsvollmacht, Allgemeine Vorschriften über Handelsgeschäfte, Handelskauf,

    4. d)

      aus dem Gesellschaftsrecht in Grundzügen:

      Recht der offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft; Errichtung, Vertretung und Geschäftsführung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung,

    5. e)

      aus dem Arbeitsrecht:

      • Individualarbeitsrecht: Begründung, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Bestandsschutz, Leistungsstörungen und Haftungen im Arbeitsverhältnis,

      • Kollektives Arbeitsrecht in Grundzügen, Abschluss und Wirkung von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen,

    6. f)

      aus dem Zivilprozessrecht in Grundzügen:

      die Vorschriften über gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen und aus der Zivilprozessordnung das Buch 1 (Allgemeine Vorschriften), Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug), Buch 3 (Rechtsmittel) und Buch 8 (Zwangsvollstreckung),

  2. 2.

    Strafrecht:

    1. a)

      Allgemeiner Teil des Strafrechts (mit Konkurrenzen); Erster Abschnitt (Das Strafgesetz), Zweiter Abschnitt (Die Tat) ohne Titel 5 und jeweils in Grundzügen aus dem Dritten Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat) die Titel 1 bis 4 und der Vierte Abschnitt (Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen),

    2. b)

      aus dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuches:

      aus dem Sechsten Abschnitt (Widerstand gegen die Staatsgewalt) nur §§ 113, 114 in Grundzügen, aus dem Siebten Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung) nur §§ 123, 142, 145d, den Neunten Abschnitt (Falsche uneidliche Aussage und Meineid) §§ 153 bis 163, aus dem Zehnten Abschnitt§ 164, aus dem Vierzehnten Abschnitt (Beleidigung) nur §§ 185 bis 187, 193 in Grundzügen, aus dem Sechzehnten Abschnitt (Straftaten gegen das Leben) nur §§ 211 bis 216 und §§ 221, 222, den Siebzehnten Abschnitt (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit), aus dem Achtzehnten Abschnitt (Straftaten gegen die persönliche Freiheit) nur §§ 239 bis 239b, 240, 241, dabei §§ 239a, 239b nur in Grundzügen, den Neunzehnten Abschnitt (Diebstahl und Unterschlagung), den Zwanzigsten Abschnitt (Raub und Erpressung), aus dem Einundzwanzigsten Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei) nur §§ 257, 258, 259, aus dem Zweiundzwanzigsten Abschnitt (Betrug und Untreue) nur §§ 263, 263a, 265, 265a, 266, 266b, aus dem Dreiundzwanzigsten Abschnitt (Urkundenfälschung) nur §§ 267, 268 und 274, aus dem Siebenundzwanzigsten Abschnitt (Sachbeschädigung) nur §§ 303, 303c, aus dem Achtundzwanzigsten Abschnitt (Gemeingefährliche Straftaten) nur §§ 306 bis 306e, 315 bis 315c, 316, 316a, jeweils in Grundzügen 323a, 323c,

    3. c)

      aus dem Strafverfahrensrecht jeweils in Grundzügen:

      die Vorschriften über gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen und aus der Strafprozessordnung das Erste Buch (Allgemeine Vorschriften), Zweite Buch (Verfahren im ersten Rechtszug), Dritte Buch (Rechtsmittel), aus dem Sechsten Buch (Besondere Arten des Verfahrens) nur den Ersten Abschnitt,

  3. 3.

    Öffentliches Recht:

    1. a)

      das Staats- und Verfassungsrecht ohne die Abschnitte X, Xa des Grundgesetzes, das Verfassungsprozessrecht jeweils in Grundzügen (aus dem Gesetz über das Bundesverfassungsgericht der II. Teil Erster Abschnitt (Allgemeine Verfahrensvorschriften) und aus dem III. Teil (Einzelne Verfahrensarten) den Sechsten Abschnitt (Organstreitverfahren), Zehnten Abschnitt (Abstrakte Normenkontrolle), Elften Abschnitt (Konkrete Normkontrolle) und Fünfzehnten Abschnitt (Verfassungsbeschwerde),

    2. b)

      Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahrensrecht, davon das Recht der öffentlichen Ersatz- und Entschädigungsleistungen und die besonderen Verwaltungsverfahren in Grundzügen,

    3. c)

      aus dem besonderen Verwaltungsrecht:

      das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht,
      aus dem Kommunalrecht jeweils in Grundzügen folgende Abschnitte der Kommunalverfassung: aus dem Teil 1 den Abschnitt 1 (Grundlagen der Gemeindeverfassung), Abschnitt 2 (Einwohner und Bürger), Abschnitt 3 (Vertretung und Verwaltung), Abschnitt 6 (Wirtschaftliche Betätigung) und Abschnitt 7 (Aufsicht),
      aus dem Bauplanungsrecht jeweils in Grundzügen folgende Teile des Baugesetzbuches: aus dem Ersten Kapitel den Ersten Teil (Bauleitplanung), aus dem Zweiten Teil (Sicherung der Bauleitplanung) den Ersten und Zweiten Abschnitt, aus dem Dritten Teil (Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung) den Ersten Abschnitt und aus dem Dritten Kapitel den Dritten Abschnitt (Verwaltungsverfahren) und den Vierten Abschnitt (Planerhaltung), aus der Baunutzungsverordnung den Ersten Abschnitt(Art der baulichen Nutzung), den Zweiten Abschnitt (Maß der baulichen Nutzung) und den Dritten Abschnitt (Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche),
      aus dem Bauordnungsrecht in Grundzügen folgende Teile der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern: Teil 1 (Allgemeine Vorschriften), Teil 2 (Das Grundstück und seine Bebauung), Teil 3 Abschnitt 1 (Gestaltung) und Teil 5 (Bauaufsichtsbehörden, Verfahren),

    4. d)

      aus dem Recht der Europäischen Union jeweils in Grundzügen:

      die Rechtsquellen und Handlungsformen der Europäischen Union, die Grundfreiheiten des Vertrages über die Arbeitsweise der Union und die Europäischen Grundrechte sowie deren Durchsetzung, die Organe der Europäischen Union, Rechtsetzung und Vollzug des Unionsrechts.

    5. e)

      aus dem Verwaltungsprozessrecht jeweils in Grundzügen:

      aus der Verwaltungsgerichtsordnung aus Teil I den 6. Abschnitt (Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit) und Teil II (Verfahren).

(3) Zu den Pflichtfächern gehören ihre europarechtlichen Bezüge sowie ihre Bezüge zu Grundlagenfächern.

(4) Soweit Rechtsgebiete in den Grundzügen Gegenstand des Prüfungsstoffes sind, wird die Kenntnis der Systematik, der wesentlichen Normen und Rechtsinstitute, des Regelungsgehalts sowie von Sinn, Zweck, Struktur und Bedeutung im Gesamtzusammenhang verlangt. Detailkenntnisse dürfen nicht vorausgesetzt werden.

(5) Andere als die in Absatz 2 genannten Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit den Pflichtfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.