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  • ab 01.07.2004 (aktuelle Fassung)

§ 1 JAPO M-V - Zuständigkeiten

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Amtliche Abkürzung
JAPO M-V
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
306-1-5

Die staatliche Pflichtfachprüfung (Pflichtfachprüfung) der Ersten juristischen Prüfung und die Zweite juristische Staatsprüfung werden vom Landesjustizprüfungsamt, die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung (Schwerpunktbereichsprüfung) der Ersten juristischen Prüfung von den Hochschulen in jeweils eigener Verantwortung vorbereitet und durchgeführt. Dies gilt auch für das Nachprüfungsverfahren und für Verwaltungsstreitverfahren.