§ 15 JAPO M-V - Angemessener Nachteilsausgleich
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- JAPO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 306-1-5
(1) Bei prüfungsunabhängigen Beeinträchtigungen eines Prüflings, die die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten erschweren, kann das Landesjustizprüfungsamt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag angemessene Maßnahmen zum Ausgleich der Nachteile treffen. Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. Der Antrag ist mit der ausdrücklichen Erklärung zu verbinden, dass Einverständnis mit der Verarbeitung der mitgeteilten Gesundheitsdaten zum Zwecke der Antragsbearbeitung besteht.
(2) Als Ausgleichsmaßnahmen können insbesondere die Bearbeitungszeit angemessen verlängert, Ruhepausen, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, eingeräumt, persönliche oder sächliche Hilfsmittel oder abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 3 und 4 ein Wechsel der Form der Fertigung der Aufsichtsarbeiten zugelassen werden.
(3) Die Verlängerung der Bearbeitungszeit beträgt höchstens eine Stunde. Ruhepausen betragen insgesamt höchstens 90 Minuten und sind regelmäßig außerhalb des Prüfungsraumes zu nehmen.
(4) Auf den Nachweis von Fähigkeiten, die zum Leistungsbild der abgenommenen Prüfungen gehören, darf nicht verzichtet werden.