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§ 25 JAPO M-V - Wiederholung der Pflichtfachprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Amtliche Abkürzung
JAPO M-V
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
306-1-5

(1) Wer die Pflichtfachprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Bis zur Wiederholung ist das Studium fortzusetzen.

(2) Von der Zulassung ist ausgeschlossen, wer die Prüfung bei einem anderen Prüfungsamt endgültig nicht bestanden hat.

(3) Bei Vorliegen eines hinreichenden Grundes kann gestattet werden, dass die Wiederholungsprüfung an einem anderen Prüfungsort oder bei einem anderen Prüfungsamt abgelegt wird. Hat ein Prüfling bei einem anderen Prüfungsamt einmal ohne Erfolg an der Prüfung teilgenommen, kann die Teilnahme an der Wiederholungsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern gestattet werden, wenn ein hinreichender Grund den Wechsel rechtfertigt und das andere Prüfungsamt zustimmt.

(4) Hat ein Prüfling die Prüfung bereits nach dem schriftlichen Prüfungsteil nicht bestanden oder gilt die Prüfung als nicht bestanden, bestimmt das Landesjustizprüfungsamt, ob und wie lange das Studium vor einem weiteren Prüfungsversuch fortzusetzen ist, insbesondere an welchen Lehrveranstaltungen teilzunehmen ist und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Hat ein Prüfling die Prüfung nach der mündlichen Prüfung nicht bestanden, bestimmt das Landesjustizprüfungsamt auf Vorschlag der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Auflagen.

(5) Für die Wiederholung der Prüfung gelten die §§ 9 bis 24 entsprechend.

(6) Liegen die Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung oder die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung nach § 22 Absatz 5 nicht vor oder hat der Prüfling die Prüfung wegen Rücktritts während des schriftlichen Teils der Prüfung vorzeitig beendet, ist die Prüfung im ganzen Umfang zu wiederholen.