Versionsverlauf


  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 26 UAG - Akteneinsicht, Aktenauskunft

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse (Untersuchungsausschussgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
UAG,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1101-8

(1) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Untersuchungsausschusses, von den Fraktionen diesen Zweck benannte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Beauftragten der Landesregierung für das Untersuchungsverfahren können jederzeit Einsicht in die Akten des Untersuchungsausschusses nehmen; ihnen können für die Zwecke des Untersuchungsverfahrens nach Maßgabe der Beschlüsse des Untersuchungsausschusses und der Bestimmungen über die Geheimhaltung Ablichtungen aus den Akten überlassen werden. Die Einschränkungen des § 10 Abs. 5 gelten entsprechend.

(2) Auskunftspersonen erhalten auf Verlangen Einsicht in die Niederschrift ihrer eigenen Ausführungen.

(3) Betroffene können die Protokolle über öffentliche Sitzungen einsehen. Im Übrigen kann der Untersuchungsausschuss dem Rechtsbeistand des Betroffenen Akteneinsicht gewähren, soweit dies zur Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen erforderlich ist und dadurch der Untersuchungszweck nicht gefährdet erscheint. Die Akteneinsicht ist zu versagen, soweit überragende Belange des öffentlichen Wohls oder überwiegende Interessen Einzelner dies erfordern.

(4) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden erhalten die zu Zwecken der Rechtspflege erforderliche Akteneinsicht. Im Übrigen werden Behörden und anderen öffentlichen Stellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte aus den Akten erteilt, soweit überragende Belange des öffentlichen Wohls oder überwiegende Interessen Einzelner nicht entgegenstehen und der Untersuchungszweck nicht gefährdet erscheint; zu diesem Zweck kann auch Akteneinsicht gewährt werden.

(5) In den Fällen der Absätze 3 und 4 wird bei beigezogenen Akten, die nicht Aktenbestandteil sind, Einsicht nur gewährt und Auskunft nur erteilt, soweit die Antragstellerin oder der Antragsteller die Zustimmung derjenigen Stelle nachweist, um deren Akte es sich handelt. Soweit Akten oder Aktenteile anderer Stellen Bestandteile der Akten des Untersuchungsausschusses geworden sind, ist zu prüfen, ob die Akteneinsicht oder Auskunfterteilung nach den für diese Stellen geltenden Vorschriften zulässig wäre; die Akteneinsicht und die Auskunftserteilung können in diesen Fällen auch von der Zustimmung dieser Stellen abhängig gemacht werden.

(6) Die Geheimschutzordnung des Landtages bleibt unberührt.