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§ 12 UAG - Ordnungsgewalt

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse (Untersuchungsausschussgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
UAG,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1101-8

Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen obliegt der oder dem Vorsitzenden. Die §§ 176 - 179 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.