§ 5 UAG - Stellvertretende Mitglieder
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse (Untersuchungsausschussgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- UAG,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-8
(1) Die stellvertretenden Mitglieder haben das Recht, an allen Sitzungen teilzunehmen.
(2) Bei Verhinderung eines Mitglieds nimmt eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter der Fraktion oder der Gruppe der Antragstellenden nach § 2 Abs. 3, der das abwesende Mitglied angehört, dessen Aufgaben wahr.