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§ 5 UAG - Stellvertretende Mitglieder

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse (Untersuchungsausschussgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
UAG,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1101-8

(1) Die stellvertretenden Mitglieder haben das Recht, an allen Sitzungen teilzunehmen.

(2) Bei Verhinderung eines Mitglieds nimmt eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter der Fraktion oder der Gruppe der Antragstellenden nach § 2 Abs. 3, der das abwesende Mitglied angehört, dessen Aufgaben wahr.