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§ 3 UAG - Gegenstand

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse (Untersuchungsausschussgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
UAG,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1101-8

(1) Der Gegenstand der Untersuchung ist im Antrag und im Beschluss über die Einsetzung hinreichend bestimmt festzulegen.

(2) Der in einem Minderheitsantrag bezeichnete Untersuchungsgegenstand kann gegen den Willen der Antragstellenden nicht eingeschränkt werden; er kann gegen ihren Willen nur dann konkretisiert oder erweitert werden, wenn dadurch der Kern des Untersuchungsgegenstandes nicht berührt wird und eine wesentliche Verzögerung des Untersuchungsverfahrens nicht zu erwarten ist.

(3) Der Untersuchungsausschuss ist an den Untersuchungsgegenstand gebunden und zu einer Ausdehnung nicht berechtigt. Eine nachträgliche Ergänzung durch Beschluss des Landtages ist zulässig. Absatz 2 bleibt unberührt.