§ 22 UAG - Protokollierung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse (Untersuchungsausschussgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- UAG,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-8
(1) Über die Sitzungen des Untersuchungsausschusses ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem oder der Vorsitzenden zu unterschreiben.
(2) Beweiserhebungen sind wörtlich zu protokollieren. Über die Art der Protokollierung der Beratungen entscheidet der Untersuchungsausschuss.
(3) Die Protokolle über öffentliche und nicht öffentliche Sitzungen werden den Ausschussmitgliedern, den stellvertretenden Ausschussmitgliedern, den Vorsitzenden der Fraktionen und der Landesregierung, soweit sie Zutrittsrecht nach § 10 Abs. 5 hatte, zugeleitet.
(4) Bezüglich der Einsicht und Weitergabe der Protokolle gelten die Richtlinien für die Arbeit und die Benutzung der Informations- und Dokumentationseinrichtungen im Wissenschaftlichen Dienst des Schleswig-Holsteinischen Landtages, soweit der Untersuchungsausschuss nicht eine andere Regelung beschließt. Die Vorschriften der Geheimschutzordnung des Landtages bleiben unberührt.