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§ 15 UAG - Vereidigung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse (Untersuchungsausschussgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
UAG,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1101-8

(1) Der Untersuchungsausschuss kann beschließen, Auskunftspersonen zu vereidigen, wenn dies wegen der besonderer Bedeutung der Aussage oder zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen Aussage geboten erscheint.

(2) Vor der Vereidigung ist der Auskunftsperson Gelegenheit zu geben, sich erneut zu dem Beweisthema zu äußern. Die §§ 61, 64 bis 67 und 79 Abs. 2 und 3 der Strafprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Von der Vereidigung ist abzusehen,

  1. 1.
    wenn der Verdacht besteht, die Auskunftsperson könne an einer strafbaren Handlung beteiligt sein, deren Aufklärung nach dem Sinn des Untersuchungsgegenstandes zum Gegenstand der Untersuchung gehört,
  2. 2.
    bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen verminderter Einsichtsfähigkeit vom Wesen und der Bedeutung eines Eides keine genügende Vorstellung haben.