§ 44 SSchO
Bibliographie
- Titel
- Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
- Amtliche Abkürzung
- SSchO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 304-1
(1) Die Ordnungsgelder, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, fließen der die sächlichen Kosten tragenden Gemeinde zu.
(2) Die gemäß § 41 erhobenen Gebühren fließen zu 60 Prozent dem Schiedsmann oder der Schiedsfrau und zu 40 Prozent der Gemeinde zu; kommt ein Vergleich der Parteien zu Stande, so fließen die Gebühren allein dem Schiedsmann oder der Schiedsfrau zu.
(3) Die nach § 42 Abs. 1 erhobenen Auslagen erhält der Schiedsmann oder die Schiedsfrau in voller Höhe.
(4) Absätze 2 und 3 gelten für stellvertretende Schiedspersonen entsprechend.