SSchO,SL - Schiedsordnung

Saarländische Schiedsordnung (SSchO)

Bibliographie

Titel
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Amtliche Abkürzung
SSchO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
304-1

In der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2001 (Amtsbl. S. 974, 1313)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Oktober 2022 (Amtsbl. I S. 1372)

Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Das Amt der Schiedspersonen1-12
Zweiter Abschnitt
Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten13-29
Dritter Abschnitt
Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen30-36
Vierter Abschnitt
Kosten37-44

§§ 1 - 12, Erster Abschnitt - Das Amt der Schiedspersonen

§ 1 SSchO

Bibliographie

Titel
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Amtliche Abkürzung
SSchO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
304-1

(1) Zur Schlichtung streitiger Rechtsangelegenheiten ist für jede Gemeinde ein Schiedsmann oder eine Schiedsfrau zu bestellen.

(2) Größere Gemeinden können in mehrere Schiedsbezirke aufgeteilt werden. Zuständig für die Abgrenzung der Bezirke ist der Gemeinderat.

§ 2 SSchO

Bibliographie

Titel
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Amtliche Abkürzung
SSchO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
304-1

(1) Zu Schiedspersonen berufen werden können Personen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sind.

(2) Das Amt kann nicht bekleiden,

  1. 1.
    wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
  2. 2.
    wer wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amt nicht geeignet ist.

(3) In das Amt soll nicht berufen werden,

  1. 1.
    wer das 25. Lebensjahr nicht vollendet hat;
  2. 2.
    wer nicht in dem Schiedsbezirk wohnt;
  3. 3.
    wer durch sonstige, nicht unter Absatz 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

§ 3 SSchO

Bibliographie

Titel
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Amtliche Abkürzung
SSchO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
304-1

(1) Die Wahl der Schiedspersonen erfolgt durch den Ortsrat, soweit der Schiedsbezirk oder die Schiedsbezirke die Grenzen des Gemeindebezirks (§ 70 Abs. 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes) nicht überschreiten, ansonsten durch den Gemeinderat.

(2) Die Gemeinde soll in geeigneter Form bekannt machen, dass sich interessierte Personen zur Wahl stellen können.

(3) Schiedspersonen werden für fünf Jahre gewählt. Sie führen ihre Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin fort.