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§ 43 SSchO

Bibliographie

Titel
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Amtliche Abkürzung
SSchO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
304-1

Über Einwendungen kostenhaftender Personen gegen den Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach § 39 Abs. 2 und 3 entscheidet das für den Schiedsbezirk zuständige Amtsgericht. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar; sie ergeht kostenfrei.