§ 42 SSchO
Bibliographie
- Titel
- Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
- Amtliche Abkürzung
- SSchO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 304-1
(1) Es werden erhoben
- 1.Schreibauslagen für die Aufnahme von Anträgen, für Mitteilungen an die Parteien sowie für Ausfertigungen und Abschriften von Protokollen und Bescheinigungen; die Höhe der Schreibauslagen bestimmt sich nach § 136 Abs. 3 des Gesetzes über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung);
- 2.die bei der Durchführung einer Amtshandlung entstehenden notwendigen baren Auslagen in tatsächlicher Höhe.
(2) Die Entschädigung hinzugezogener Dolmetscher/Dolmetscherinnen zählt zu den baren Auslagen (Absatz 1 Nr. 2). Sie richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen. Die Entschädigung ist auf Antrag des Schiedsmanns oder der Schiedsfrau oder der Dolmetscher/Dometscherinnen von dem Urkundsbeamten/der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des für den Schiedsbezirk zuständigen Amtsgerichts festzusetzen. § 7 Abs. 1 und § 16 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen sind auf das Festsetzungsverfahren entsprechend anzuwenden.