§ 37 SSchO
Bibliographie
- Titel
- Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
- Amtliche Abkürzung
- SSchO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 304-1
Schiedspersonen erheben für ihre Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz.
Schiedspersonen erheben für ihre Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz.