§ 44 SchiedsO
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- SchiedsO,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Die Ordnungsgelder, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, fließen der die sächlichen Kosten tragenden Gemeinde zu.
(2) Die gemäß § 41 erhobenen Gebühren fließen zu gleichen Teilen dem Schiedsmann oder der Schiedsfrau und der Gemeinde zu; kommt ein Vergleich der Parteien zu Stande, so fließen die Gebühren allein dem Schiedsmann oder der Schiedsfrau zu.
(3) Die nach § 42 Abs. 1 erhobenen Auslagen erhält der Schiedsmann oder die Schiedsfrau in voller Höhe.
(4) Absätze 2 und 3 gelten für stellvertretende Schiedsleute entsprechend.