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§ 5 RAVG - Pflichtmitgliedschaft

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG)
Amtliche Abkürzung
RAVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3014

(1) Mitglied des Versorgungswerks ist, wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied einer Rechtsanwaltskammer in Baden-Württemberg war und zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

(2) Mitglied des Versorgungswerks ist auch, wer nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes vom 24. April 2018 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer in Baden-Württemberg geworden ist und zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

(3) Mitglied des Versorgungswerks ist zudem, wer nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes vom 24. April 2018 (GBl. S. 138) bis zum 6. Mai 2024 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer in Baden-Württemberg geworden ist.

(4) Mitglied des Versorgungswerks werden ferner natürliche Personen, die nach dem 6. Mai 2024 von einer Rechtsanwaltskammer in Baden-Württemberg zur Rechtsanwaltschaft zugelassen oder von ihr aufgenommen werden.

(5) Personen, die bis zum 6. Mai 2024 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer in Baden-Württemberg geworden sind und selbst nicht von einer Rechtsanwaltskammer in Baden-Württemberg zur Rechtsanwaltschaft zugelassen oder von ihr aufgenommen wurden und auch keinen Antrag nach § 6 Absatz 2 in der bis zum 6. Mai 2024 geltenden Fassung gestellt haben, können auf Antrag von der Mitgliedschaft befreit werden. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntnis von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk zu stellen. Die Frist nach Satz 2 endet nicht vor dem 6. November 2024.

(6) Die Satzung kann weitere Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft vorsehen

  1. a)

    bei Bestehen einer Berufsunfähigkeit,

  2. b)

    bei Bestehen einer anderen gleichwertigen auf Gesetz beruhenden Versorgung,

  3. c)

    im Falle einer anderweitigen Befreiung von der gesetzlichen Versicherungs- oder Versorgungspflicht,

  4. d)

    bei Aufnahme der Berufstätigkeit in fortgeschrittenem Alter.