§ 6 RAVG - Pflichtmitgliedschaft auf Antrag
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG)
- Amtliche Abkürzung
- RAVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3014
(1) Patentanwälte mit Kanzleisitz in Baden-Württemberg werden ferner auf Antrag in das Versorgungswerk aufgenommen, wenn sie den Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Zulassung zur Patentanwaltschaft stellen. § 5 Absatz 6 Buchstabe d gilt entsprechend.
(2) Pflichtmitglied auf Antrag kann nicht werden, wer bei der Antragstellung berufsunfähig ist.