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§ 5 RAVG - Pflichtmitgliedschaft

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG)
Amtliche Abkürzung
RAVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3014

(1) Mitglied des Versorgungswerkes ist, wer beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Mitglied einer Rechtsanwaltskammer in Baden-Württemberg ist und zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Mitglied des Versorgungswerks wird, wer nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Mitglied einer Rechtsanwaltskammer in Baden-Württemberg wird und zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(3) Die Satzung kann Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft vorsehen

  1. a)
    bei Bestehen einer Berufsunfähigkeit,
  2. b)
    bei Bestehen einer anderen gleichwertigen auf Gesetz beruhenden Versorgung,
  3. c)
    im Falle einer anderweitigen Befreiung von der gesetzlichen Versicherungs- oder Versorgungspflicht.