§ 5 RAVG - Pflichtmitgliedschaft
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG)
- Amtliche Abkürzung
- RAVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3014
(1) Mitglied des Versorgungswerkes ist, wer beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Mitglied einer Rechtsanwaltskammer in Baden-Württemberg ist und zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Mitglied des Versorgungswerks wird, wer nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Mitglied einer Rechtsanwaltskammer in Baden-Württemberg wird und zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(3) Die Satzung kann Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft vorsehen
- a)bei Bestehen einer Berufsunfähigkeit,
- b)bei Bestehen einer anderen gleichwertigen auf Gesetz beruhenden Versorgung,
- c)im Falle einer anderweitigen Befreiung von der gesetzlichen Versicherungs- oder Versorgungspflicht.