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  • ab 01.01.1985 (aktuelle Fassung)

§ 1 RAVG - Errichtung, Sitz, Aufgabe

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG)
Amtliche Abkürzung
RAVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3014

(1) Als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts wird das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg errichtet. Den Sitz bestimmt die Satzung.

(2) Das Versorgungswerk hat die Aufgabe, seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung zu gewähren.