§ 1 RAVG - Errichtung, Sitz, Aufgabe
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG)
- Amtliche Abkürzung
- RAVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3014
(1) Als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts wird das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg errichtet. Den Sitz bestimmt die Satzung.
(2) Das Versorgungswerk hat die Aufgabe, seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung zu gewähren.