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  • ab 01.01.1985 (aktuelle Fassung)

§ 11 RAVG - Abtretung, Verpfändung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG)
Amtliche Abkürzung
RAVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3014

(1) Ansprüche auf Leistungen können vom Anspruchsberechtigten weder abgetreten noch verpfändet werden.

(2) Das Versorgungswerk kann fällig gewordene Beiträge gegen Leistungsansprüche aufrechnen.