§ 11 RAVG - Abtretung, Verpfändung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG)
- Amtliche Abkürzung
- RAVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3014
(1) Ansprüche auf Leistungen können vom Anspruchsberechtigten weder abgetreten noch verpfändet werden.
(2) Das Versorgungswerk kann fällig gewordene Beiträge gegen Leistungsansprüche aufrechnen.