§ 3 RAVG - Vertreterversammlung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG)
- Amtliche Abkürzung
- RAVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3014
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus dreißig Mitgliedern des Versorgungswerks. Die Zahl der Vertreter aus den einzelnen Kammerbezirken bestimmt das Justizministerium nach dem Verhältnis der dem Versorgungswerk angehörenden Mitglieder der Rechtsanwaltskammern in Baden-Württemberg.
(2) Die Vertreter und eine angemessene Zahl von Ersatzvertretern werden von den Mitgliedern des Versorgungswerks durch Briefwahl gewählt.
(3) Die Amtszeit der Vertreterversammlung beträgt vier Jahre ab ihrem ersten Zusammentreten.
(4) Die Vertreter sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Nach Ablauf der Amtszeit führen sie ihr Amt weiter, bis neue Vertreter gewählt sind und eine neue Vertreterversammlung zusammentritt.
(5) Die Vertreterversammlung beschließt über
- 1.den Erlass und die Änderung der Satzung,
- 2.die Wahl und die Abberufung des Vorsitzenden der Vertreterversammlung und seines Stellvertreters,
- 3.die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder,
- 4.die Feststellung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Vorstandes,
- 5.die Festsetzung des Beitragssatzes für den Regelpflichtbeitrag,
- 6.die Grundsätze der Vermögensanlage,
- 7.die Aufwandsentschädigung und Unkostenerstattung der Vertreter und des Vorstandes.
Der Vertreterversammlung können durch die Satzung weitere Aufgaben vorbehalten werden. Die Satzung und ihre Änderungen, die Feststellung des Haushaltsplans sowie Beschlüsse über die Grundsätze der Vermögensanlage bedürfen der Genehmigung des Justizministeriums.
(6) Die Vertreterversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vertreter. Die Änderung der Satzung sowie die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung.