§ 8 ArchIngKG - Eintragung als Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Amtliche Abkürzung
ArchIngKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2130-7

(1) Als Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur ist einzutragen, wer

  1. 1.
    die Berufsaufgaben nach § 2 wahrnehmen will,
  2. 2.
    auf Grund des Ingenieurgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 219), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Januar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 177), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen darf,
  3. 3.
    nach dem Erwerb der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung eine einschlägige praktische Tätigkeit als Ingenieurin oder Ingenieur von mindestens zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre nachweist,
  4. 4.
    den Beruf eigenverantwortlich und unabhängig im Sinne des § 7 Abs. 1 ausübt oder ausüben will und
  5. 5.
    in Schleswig-Holstein seine Hauptwohnung, die Hauptniederlassung oder seine überwiegende Beschäftigung hat.

(2) § 6 Abs. 5 und § 7 Abs. 2 gelten entsprechend.