§ 8 ArchIngKG - Eintragung als Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
- Amtliche Abkürzung
- ArchIngKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2130-7
(1) Als Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur ist einzutragen, wer
- 1.die Berufsaufgaben nach § 2 wahrnehmen will,
- 2.auf Grund des Ingenieurgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 219), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Januar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 177), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen darf,
- 3.nach dem Erwerb der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung eine einschlägige praktische Tätigkeit als Ingenieurin oder Ingenieur von mindestens zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre nachweist,
- 4.den Beruf eigenverantwortlich und unabhängig im Sinne des § 7 Abs. 1 ausübt oder ausüben will und
- 5.in Schleswig-Holstein seine Hauptwohnung, die Hauptniederlassung oder seine überwiegende Beschäftigung hat.
(2) § 6 Abs. 5 und § 7 Abs. 2 gelten entsprechend.