§ 8 ArchIngKG - Eintragung als Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
- Amtliche Abkürzung
- ArchIngKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2130-7
(1) Als Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur ist einzutragen, wer
- 1.
die Berufsaufgaben nach § 2 wahrnehmen will,
- 2.
nach den Vorschriften des Ingenieurgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 219), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 92), berechtigt ist, die dort vorgesehenen Berufsbezeichnungen zu führen,
- 3.
seit dem Zeitpunkt des Erwerbs der Berechtigung nach Nummer 2 eine nachfolgende entsprechende praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre nachweist,
- 4.
den Beruf eigenverantwortlich und unabhängig im Sinne des § 7 Abs. 1 ausübt oder ausüben will,
- 5.
in Schleswig-Holstein seine Hauptwohnung, die Hauptniederlassung oder seine überwiegende Beschäftigung hat und
- 6.
eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung im Sinne des § 1 Absatz 2 der Landesverordnung zur Festsetzung der Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung vom 27. Mai 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 289), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 17. Mai 2013 (GVOBl. Schl.- H. S. 226), abgeschlossen hat.
(2) Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfüllen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3, wenn sie nach Maßgabe des Ingenieurgesetzes über die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung dieses Berufes verfügen. Satz 1 gilt entsprechend auch für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt. Im Übrigen gelten § 6 Abs. 7 bis 9 sowie § 7 Abs. 2 entsprechend. Absatz 1 Nr. 4 bleibt unberührt.