§ 8 ArchIngKG - Eintragung als Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Amtliche Abkürzung
ArchIngKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2130-7

(1) Als Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur ist einzutragen, wer

  1. 1.

    die Berufsaufgaben nach § 2 wahrnehmen will,

  2. 2.

    nach den Vorschriften des Ingenieurgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 219), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 92), berechtigt ist, die dort vorgesehenen Berufsbezeichnungen zu führen,

  3. 3.

    seit dem Zeitpunkt des Erwerbs der Berechtigung nach Nummer 2 eine nachfolgende entsprechende praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre nachweist,

  4. 4.

    den Beruf eigenverantwortlich und unabhängig im Sinne des § 7 Abs. 1 ausübt oder ausüben will und

  5. 5.

    in Schleswig-Holstein seine Hauptwohnung, die Hauptniederlassung oder seine überwiegende Beschäftigung hat.

(2) Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfüllen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3, wenn sie nach Maßgabe des Ingenieurgesetzes über die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung dieses Berufes verfügen. Satz 1 gilt entsprechend auch für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt. Im Übrigen gelten § 6 Abs. 7 bis 9 sowie § 7 Abs. 2 entsprechend. Absatz 1 Nr. 4 bleibt unberührt.