§ 1 GOVerfassGer - Verwaltung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern
- Redaktionelle Abkürzung
- GOVerfassGer,MV
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 300-6
(1) Das Landesverfassungsgericht berät und beschließt über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die seine Stellung und seine Arbeitsbedingungen betreffen. Wird über eine die allgemeine Stellung der Stellvertreter berührende Frage beschlossen, so nehmen diese mit beratender Stimme an der Sitzung teil.
(2) Der Präsident unterrichtet die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts und die Stellvertreter über alle wichtigen Vorgänge, die sie oder das Landesverfassungsgericht berühren.