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  • ab 24.01.1996 (aktuelle Fassung)

§ 1 GOVerfassGer - Verwaltung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung
GOVerfassGer,MV
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
300-6

(1) Das Landesverfassungsgericht berät und beschließt über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die seine Stellung und seine Arbeitsbedingungen betreffen. Wird über eine die allgemeine Stellung der Stellvertreter berührende Frage beschlossen, so nehmen diese mit beratender Stimme an der Sitzung teil.

(2) Der Präsident unterrichtet die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts und die Stellvertreter über alle wichtigen Vorgänge, die sie oder das Landesverfassungsgericht berühren.