§ 9 GOVerfassGer - Akteneinsicht
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern
- Redaktionelle Abkürzung
- GOVerfassGer,MV
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 300-6
Der Vorsitzende entscheidet über die Gewährung von Akteneinsicht (§ 16 LVerfGG) Wird diese verweigert, kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe das Landesverfassungsgericht angerufen werden; der Antragsteller ist über diese Frist zu belehren.