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  • ab 24.01.1996 (aktuelle Fassung)

§ 9 GOVerfassGer - Akteneinsicht

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung
GOVerfassGer,MV
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
300-6

Der Vorsitzende entscheidet über die Gewährung von Akteneinsicht (§ 16 LVerfGG) Wird diese verweigert, kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe das Landesverfassungsgericht angerufen werden; der Antragsteller ist über diese Frist zu belehren.