§ 10 GOVerfassGer - Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern
- Redaktionelle Abkürzung
- GOVerfassGer,MV
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 300-6
(1) Dem Präsidenten obliegt die Information der Öffentlichkeit. Er kann diese Aufgabe ganz oder teilweise einem Pressesprecher übertragen; dieser muss Mitglied oder Stellvertreter eines Mitglieds des Landesverfassungsgerichts sein.
(2) Zum Zwecke der Veröffentlichung können der Entscheidung Leitsätze beigefügt werden. Sie werden in der Regel von den mitwirkenden Richterinnen und Richtern beschlossen.