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  • ab 24.01.1996 (aktuelle Fassung)

§ 4 GOVerfassGer - Sondervoten

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung
GOVerfassGer,MV
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
300-6

(1) Beabsichtigt eine Richterin oder ein Richter eine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Entscheidung oder zu deren Begründung in einem Sondervotum niederzulegen (§ 26 Abs. 5 LVerfGG), hat sie/er dies so früh wie möglich, spätestens eine Woche nach der Beratung und Abstimmung, jedenfalls aber vor der Unterzeichnung der Entscheidung, den übrigen mitwirkenden Richterinnen und Richtern mitzuteilen.

(2) Der Vorsitzende kann für die Vorlage des Sondervotums eine Frist setzen, die zwei Wochen nicht unterschreiten soll. Das Sondervotum ist den anderen mitwirkenden Richterinnen und Richtern unverzüglich zu übersenden.

(3) Wird das Sondervotum zu einer öffentlich zu verkündenden Entscheidung abgegeben, gibt der Vorsitzende dies bei der Verkündung bekannt. Im Anschluss daran kann die betreffende Richterin/der betreffende Richter den wesentlichen Inhalt des Sondervotums mitteilen.