§ 5 GOVerfassGer - Ladung der Mitglieder
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern
- Redaktionelle Abkürzung
- GOVerfassGer,MV
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 300-6
(1) Zu den mündlichen Verhandlungen und Beratungen des Landesverfassungsgerichts lädt der Vorsitzende schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen ein; in Eilfällen kann die Frist abgekürzt und von der Schriftform abgesehen werden.
(2) Ist ein Mitglied des Landesverfassungsgerichts an seiner Mitwirkung gehindert, teilt es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mit und benachrichtigt seinen Stellvertreter; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Für die Ladung des Stellvertreters gilt Absatz 1 entsprechend.