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§ 59 LBG - Dienstkleidung

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, Dienstkleidung zu tragen, wenn es ihr Amt erfordert. Die näheren Vorschriften hierzu erlässt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die oberste Dienstbehörde.